Praxistermine
Homöopathische Erstanamnese, Erkrankung mit chronischem Hintergrund EUR 160
Homöopathische Erstanamnese, chronisch, Babies und Kleinkinder ( bis 3 Jahre) EUR 120
Homöopathische Erstanamnese, ausschließlich akute Erkrankung. EUR 80
Folgetermin, Verlaufskontrolle einer homöopathischen Behandlung (30 Min) EUR 40
Umfassende Folgeanamnese ( max. 3x innerhalb von 6 Monaten) (max. 1 Stunde) EUR 80
Beratung, psychologische Beratung, körperliche Untersuchungen, sonstige Behandlungen und Therapien, Wegegeld für Hausbesuche werden nach heute ( nicht nach GebüH aus dem Jahre 1985) für den Aufwand üblichen Vergütungen abgerechnet. Ich berechne dafür 80 € pro Stunde.
Telefontermine und Email
Zu einer guten Behandlung gehört bei mir eine gute Kommunikation. Dies wird in der Praxis gemeinsam besprochen.
Terminversäumnis
Wenn keine Absage bis spätestens 48 Stunden vor Termin erfolgt, berechne ich eine Aufwandsentschädigung von 60 Euro.
Hinweise
- Fälligkeit: Erstellte Rechnungen werden unabhängig von eventueller Erstattung durch Beihilfe oder PKK entsprechend dort genanntem Zahlungsziel ( ab Rechnungsdatum 14 Tage) fällig.
- Erstattung: Eine zumindest teilweise Kostenerstattung ist vertragsabhängig möglich, durch PKK sowie Beihilfestellen. Gesetzlich Versicherte können eine private Kranken-Zusatzversicherung abschließen. Wenn die Erstattung hinter Ihren Erwartungen zurückbleibt, helfe ich gerne bei berechtigten Einsprüchen.
- Abrechnung nach LVKH: Homöopathie Leistungen werden entsprechend Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie, LVKH 2011 abgerechnet. Gebühren Ziffern werden nur als zusätzliche Referenz aufgeführt, sowie zur Systematik von Leistungen, die im LVKH nicht aufgeführt sind. Soweit ein Zeitaufwand genannt ist, beinhaltet dieser neben den Sprechzeiten auch homöopathische Fallanalysearbeiten ( Analyse, Repertorisationen und Materie Medica Abgleich) und ist nicht als fixer Stundensatz zu verstehen.
- GebüH und übliche Vergütungen: Das aus dem Jahr 1985 stammende Gebürenverzeichnis für Heilpraktiker ( GebüH) erkennen wir nicht als Maßstab für im Jahre 2021 zu erwartende Vergütungen. Diese Sicht teilen wir mit dem Bundesverwaltungsgericht (AZ.:2C 61.08)