Praxistermine
Private Versicherungen und Zusatzversicherungen erstatten je nach Vertrag, einen Teil der Behandlungskosten und einige Medikamente sowie Laborkosten. Dafür erstelle ich Ihnen gern eine Rechnung nach GebüH, dem Leistungsverzeichnis für Heilpraktiker.
Gesetzliche KK erstatten keine Behandlungskosten. Für Selbstzahler berechne ich ein Honorar von EUR 105/h.
Homöopathische Behandlungen berechne ich nach Zeitaufwand.
Externe Laborkosten werden direkt mit dem Labor abgerechnet. Von den gesetzlichen Krankenkassen werden diese Rechnungen NICHT übernommen. Von den PKV werden Rechnungen im dem Rahmen erstattet, wie es im Vertrag zwischen Patient und und KV vereinbart wurde. Die Rahmenbedingungen der KV sind sehr unterschiedlich. Hinzu kommt noch die individuelle Entscheidung des Sachbearbeiters. Kurzgefasst Egal, wie eine Rechnung aufgebaut wurde, eine Erstattung ist nicht gesichert.
Telefontermine und Email
Zu einer guten Behandlung gehört bei mir eine gute Kommunikation. Dies wird in der Praxis gemeinsam besprochen.
Terminversäumnis
Wenn keine Absage bis spätestens 48 Stunden vor Termin erfolgt, berechne ich eine Aufwandsentschädigung von 80 Euro.
Hinweise
- Fälligkeit: Erstellte Rechnungen werden unabhängig von eventueller Erstattung durch Beihilfe oder PKK entsprechend dort genanntem Zahlungsziel ( ab Rechnungsdatum 14 Tage) fällig.
- Erstattung: Eine zumindest teilweise Kostenerstattung ist vertragsabhängig möglich, durch PKK sowie Beihilfestellen. Gesetzlich Versicherte können eine private Kranken-Zusatzversicherung abschließen. Wenn die Erstattung hinter Ihren Erwartungen zurückbleibt, helfe ich gerne bei berechtigten Einsprüchen.
- Abrechnung nach LVKH: Homöopathie Leistungen werden entsprechend Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie, LVKH 2011 abgerechnet. Gebühren Ziffern werden nur als zusätzliche Referenz aufgeführt, sowie zur Systematik von Leistungen, die im LVKH nicht aufgeführt sind. Soweit ein Zeitaufwand genannt ist, beinhaltet dieser neben den Sprechzeiten auch homöopathische Fallanalysearbeiten ( Analyse, Repertorisationen und Materie Medica Abgleich) und ist nicht als fixer Stundensatz zu verstehen.
- GebüH und übliche Vergütungen: Das aus dem Jahr 1985 stammende Gebürenverzeichnis für Heilpraktiker ( GebüH) erkennen wir nicht als Maßstab für im Jahre 2022 zu erwartende Vergütungen. Diese Sicht teilen wir mit dem Bundesverwaltungsgericht (AZ.:2C 61.08)